I. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 13.11.2008 aufgehoben.
II. Dem Beschwerdeführer sind die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aus der Staatskasse zu erstatten.
I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes.
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