LSG Bayern - Beschluss vom 17.06.2009
L 2 R 4/09 B
Normen:
SGG § 109; SGG § 118; ZPO § 411 Abs. 1; ZPO § 411 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 1767/07

Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Voraussetzung der unmissverständlichen Nachfristsetzung

LSG Bayern, Beschluss vom 17.06.2009 - Aktenzeichen L 2 R 4/09 B

DRsp Nr. 2009/22008

Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Voraussetzung der unmissverständlichen Nachfristsetzung

Die Rechtmäßigkeit eines Ordnungsgeldes gegen einen Sachverständigen hängt davon ab, dass ihm eine Frist zur Abgabe eines Gutachtens gesetzt worden war, er diese versäumt hat, ihm daraufhin eine Nachfrist gesetzt und er auf die Folge, dass gegen ihn Ordnungsgeld verhängt werde, wenn er die Frist versäume, hingewiesen wurde. Beim Fehlen einer unmissverständlichen Nachfristsetzung ist ein Ordnungsgeldbeschluss aufzuheben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 13.11.2008 aufgehoben.

II. Dem Beschwerdeführer sind die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aus der Staatskasse zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 109; SGG § 118; ZPO § 411 Abs. 1; ZPO § 411 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes.