Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Darmstadt vom 4. August 2010 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung eines weiteren Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000,00 EUR.
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