LSG Hessen - Beschluss vom 14.09.2010
L 1 KR 257/10 B
Normen:
MRK Art. 6 Abs. 1; SGG § 109; SGG § 118; StGBEG Art. 6 Abs. 1; ZPO § 411;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 335/08

Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren bei wiederholtem Fristversäumnis

LSG Hessen, Beschluss vom 14.09.2010 - Aktenzeichen L 1 KR 257/10 B

DRsp Nr. 2010/18973

Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren bei wiederholtem Fristversäumnis

Nach § 118 SGG in Verbindung mit § 411 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO kann gegen den Sachverständigen nach Fristsetzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist ein zuvor angedrohtes Ordnungsgeld verhängt werden, wenn der Sachverständige seiner Verpflichtung zur Erstattung eines Gutachtens bis dahin nicht nachgekommen ist. Im Fall wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Daraus folgt, dass auch dann, wenn bereits Ordnungsgeld gegen einen Sachverständigen wegen Fristversäumnis festgesetzt worden war, ihm nochmals eine Nachfrist einzuräumen und weiteres Ordnungsgeld anzudrohen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Darmstadt vom 4. August 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

MRK Art. 6 Abs. 1; SGG § 109; SGG § 118; StGBEG Art. 6 Abs. 1; ZPO § 411;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung eines weiteren Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000,00 EUR.