Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 29.2.1988 § 19; BGB § 242 ; TVG § 4 Abs. 3 ; ZPO § 233 ;
Fundstellen:
AP Nr. 115 zu § 4 TVG
BB 1992, 1431
DB 1992, 2249
EzA § 4 TVG Nr. 98
NZA 1992, 881
SAE 1993, 376
AuA 1993, 124
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Bochum - Urteil vom 19.1.1990 - 1 Ca 1535/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 29.8.1990 - 3 Sa 450/90 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Verhältnis von Musterprozeßvereinbarung und tariflicher Ausschlußfrist
BAG, Urteil vom 18.02.1992 - Aktenzeichen 9 AZR 611/90
DRsp Nr. 1996/6340
Verhältnis von Musterprozeßvereinbarung und tariflicher Ausschlußfrist
»Die zeitlich begrenzte Wirkung einer Musterprozeßvereinbarung ist nach ihrem Anlaß und anhand der Tatsachenlage zu bestimmen, die sich den Parteien im Zeitpunkt ihres Abschlusses bot. Tarifliche Ausschlußfristen sind deshalb für die Zukunft wieder zu beachten, wenn sich im Betrieb die tatsächlichen Grundlagen für die Musterprozeßvereinbarung erkennbar erheblich verändert haben.«
Normenkette:
Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 29.2.1988 § 19; BGB § 242 ; TVG § 4 Abs. 3 ; ZPO § 233 ;
Tatbestand:
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