Verhältnis von konkurrierenden Ansprüchen des Unfallversicherungs- und des Rentenversicherungsträgers
BGH, Urteil vom 03.12.2002 - Aktenzeichen VI ZR 304/01
DRsp Nr. 2003/130
Verhältnis von konkurrierenden Ansprüchen des Unfallversicherungs- und des Rentenversicherungsträgers
»1. Erbringen der Unfallversicherungsträger und der Rentenversicherungsträger einem Unfallgeschädigten Rentenleistungen und reicht der gemäß § 116 Abs. 1SGB X auf die Versicherungsträger übergegangene Schadensersatzanspruch nicht aus, die von beiden Versicherungsträgern erbrachten Leistungen abzudecken, so sind die Versicherungsträger, soweit sie konkurrieren, entsprechend § 117SGB X Gesamtgläubiger.2. Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung ist auch nach Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 in vollem Umfang mit dem Erwerbsschaden des Unfallgeschädigten kongruent.«
Die klagende Berufsgenossenschaft (Klägerin) macht gegen den beklagten Rentenversicherungsträger (Beklagte) unter Berufung auf § 117 Satz 2 SGB X einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 78.157,34 DM geltend.
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