LSG Bayern - Urteil vom 24.11.2011
L 8 SO 223/09 KL
Normen:
SGB X § 1 Abs. 2; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 80; SGB XII § 77 Abs. 1; SGB XII § 79 Abs. 1; SGG § 29 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; SGG § 75 Abs. 2;

Vergütungsvereinbarungen eines Pflegeheims; Festsetzung der Grund- und Maßnahmepauschalen in der Sozialhilfe; Überprüfung des Beschlusses der Schiedsstelle; Kompetenzen und Beiladung; Ausführung des zweistufigen Prüfungsverfahrens

LSG Bayern, Urteil vom 24.11.2011 - Aktenzeichen L 8 SO 223/09 KL

DRsp Nr. 2011/22219

Vergütungsvereinbarungen eines Pflegeheims; Festsetzung der Grund- und Maßnahmepauschalen in der Sozialhilfe; Überprüfung des Beschlusses der Schiedsstelle; Kompetenzen und Beiladung; Ausführung des zweistufigen Prüfungsverfahrens

1. Der Beschluss der Schiedsstelle Sozialhilfe erfüllt alle Merkmale eines Verwaltungsaktes, insbesondere stellen die nach §§ 80, 81 SGB XII zu bildenden Schiedsstellen Behörden im Sinne von § 1 Abs. 2 SGB X dar, die hoheitliche Maßnahmen treffen. 2. Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 80 SGB XII unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit. Der Senat wendet die zu den Schiedsstellen nach dem SGB XI ergangenen Entscheidungen des BSG entsprechend auf Schiedsstellenentscheidungen nach dem SGB XII an, weil die Strukturen des Vergütungsvereinbarungsrechtes im SGB XI und SGB XII wesentlich gleich ausgestaltet und in beiden Rechtsgebieten fachkundig besetzte Schiedsstellen zur Entscheidung von vertragsgestaltenden Verwaltungsakten berufen sind. Aus der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte ergibt sich auch, dass das statthafte Klageziel nur mit einer reinen Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. SGG erreicht werden kann. 3. Die Beiladung der Schiedsstelle zu den Anfechtungsklagen der Vertragsparteien gegen den Schiedsstellenspruch hat nicht zu erfolgen.