LAG Hamm - Urteil vom 12.02.2009
8 Sa 1576/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; LohnTV (Installations- und Heizungsbauer) § 5 Ziff. 1; LohnTV (Installations- und Heizungsbauer) § 6 Ziff. 1; LohnTV (Installations- und Heizungsbauer) § 6 Ziff. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 04.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 530/08
BAG, 5 AZR 358/09,

Vergütungspflichtige Arbeitszeit eines Obermonteurs bei Fahrten zwischen Betriebs- und Einsatzort

LAG Hamm, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 1576/08

DRsp Nr. 2009/25898

Vergütungspflichtige Arbeitszeit eines Obermonteurs bei Fahrten zwischen Betriebs- und Einsatzort

Befördert der außerhalb des Betriebes eingesetzte Monteur auf Wunsch des Arbeitgebers das eingesetzte Montagefahrzeug jeweils vor Arbeitsbeginn vom Betrieb zur Einsatzstelle und nach Arbeitsende zum Betriebssitz zurück, so handelt es sich bei dieser Fahrtätigkeit um vergütungspflichtige Arbeitszeit. Dieser Anspruch wird durch eine tarifliche Regelung nicht berührt, welche für den Weg zur Arbeit allein eine Fahrtkostenerstattung, nicht hingegen eine Wegezeitvergütung vorsieht.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 04.09.2008 - 6 Ca 530/08 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; LohnTV (Installations- und Heizungsbauer) § 5 Ziff. 1; LohnTV (Installations- und Heizungsbauer) § 6 Ziff. 1; LohnTV (Installations- und Heizungsbauer) § 6 Ziff. 2;

Tatbestand: