LAG Köln - Urteil vom 09.09.2015
11 Sa 264/15
Normen:
BBiG § 17 Abs. 1 S. 1; PsychThG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 10395/13

Vergütungspflicht von Tätigkeiten während der praktischen Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten

LAG Köln, Urteil vom 09.09.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 264/15

DRsp Nr. 2016/10179

Vergütungspflicht von Tätigkeiten während der praktischen Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten

Einzelfall

1. Hat ein Diplom-Psychologe mit einer Klinik vereinbart, dass er die praktische Tätigkeit nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Psychologischen Psychotherapeuten unentgeltlich erbringen werde, so steht ihm auch nachträglich ein Vergütungsanspruch nicht zu. Insbesondere ist ein Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung nach §§ 17 Abs. 1 S. 1, 26 BBiG nicht gegeben, da die Anwendung des BBiG einschließlich der dort vorgesehenen Vergütungsregelung gem. § 7 PsychThG ausgeschlossen ist. 2. Die vereinbarte Unentgeltlichkeit der praktischen Tätigkeit erweist sich auch nicht als sittenwidrig i.S. von § 138 BGB.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.12.2014 - 15 Ca 10395/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BBiG § 17 Abs. 1 S. 1; PsychThG § 7;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Entgelt für Tätigkeiten beanspruchen kann, die er während der Dauer seiner praktischen Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten (PiA) erbracht hat.