LAG Köln - Urteil vom 01.06.2017
7 Sa 840/16
Normen:
§ 6 MTV Chemische Industrie West vom 24.06.1992 i. d. F. v. 17.10.2013; MTV § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5020/15

Vergütungspflicht für Umkleidezeiten im Betrieb

LAG Köln, Urteil vom 01.06.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 840/16

DRsp Nr. 2017/16613

Vergütungspflicht für Umkleidezeiten im Betrieb

1. Zur Leistung der versprochenen Dienste, an welche die Vergütungspflicht nach § 611 Abs.1 BGB anknüpft, zählt nicht nur die eigentliche Arbeitsleistung, sondern auch das vom Arbeitgeber angeordnete Umkleiden im Betrieb (Anschluss an BAG v. 13.12.2016, 9 AZR 574/15).2. § 6 Abs.2 MTV Chemische Industrie West enthält - anders als § 3 Ziff.6 MTV Metall- und Elektroindustrie für Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern - keine Bestimmung, wonach Umkleidezeiten nicht vergütungspflichtig wären, sondern nur eine Öffnungsklausel, wonach das Ob und das Wie einer Vergütung von Umkleidezeiten durch Betriebsvereinbarung geregelt werden kann.3. Machen die Betriebspartner von der Möglichkeit, das Ob und das Wie der Vergütung von Umkleidezeiten durch Betriebsvereinbarung zu regeln, keinen Gebrauch, verbleibt es bei der sich aus dem Gesetz, insbesondere §§ 611, 612 BGB, ergebenden Rechtslage. Keineswegs kommt dem Nicht-Abschluss einer Betriebsvereinbarung der Erklärungswert zu, dass Umkleidezeiten nicht vergütet werden sollen.