LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.03.2011
13 Sa 2708/10
Normen:
BGB § 185; BGB § 362 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 16.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1283/10

Vergütungsklage eines LKW-Fahrers bei unbegründetem Einwand der Erfüllung durch Kautionszahlung nach Fahrzeitkontrolle

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2011 - Aktenzeichen 13 Sa 2708/10

DRsp Nr. 2011/10638

Vergütungsklage eines LKW-Fahrers bei unbegründetem Einwand der Erfüllung durch Kautionszahlung nach Fahrzeitkontrolle

Das Vorstrecken einer Kaution für einen LKW-Fahrer ist keine Vereinbarung einer Lohnvorschusszahlung.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 16. November 2010 - 3 Ca 1283/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 185; BGB § 362 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Nettozahlung aus abgerechnetem Lohn für den Monat April 2010 (vgl. die Lohnabrechnung in Kopie Bl. 7 d. A.) in unstreitiger Höhe von 1.455,26 € nebst Zinsen. Die Beklagte meint, dass sie auf diese Forderung dadurch einen Vorschuss geleistet habe, dass sie anlässlich einer Fahrzeitkontrolle des Klägers, eines LKW-Fahrers, in Tschechien für diesen eine Kaution in Höhe von 2.000,-- € bezahlt habe, während der Kläger meint, dass diese Kaution allenfalls von der Beklagten selbst für ihre Belange gezahlt worden sei, um den LKW wieder zur Verfügung zu haben.