LAG Köln - Urteil vom 13.08.2009
7 Sa 1499/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 6650/08

Vergütungsklage aus faktischem Arbeitsverhältnis; unsubstantiiertes Bestreiten der Arbeitgeberin auf schlüssige Darlegungen des Arbeitnehmers

LAG Köln, Urteil vom 13.08.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 1499/08

DRsp Nr. 2010/13791

Vergütungsklage aus faktischem Arbeitsverhältnis; unsubstantiiertes Bestreiten der Arbeitgeberin auf schlüssige Darlegungen des Arbeitnehmers

Legt der für die tatsächlichen Voraussetzungen seiner Forderungen in erster Linie darlegungs- und beweispflichtige Kläger detailliert dar, dass er für die beklagte Firma im Zeitraum vom 21.04. bis 10.06.2008 insgesamt 326,5 Stunden auf der Baustelle K, T Straße 13, K Straße 1 a, 1 c, 1 d, 2 c und 5 c geleistet hat und listet er unter Darstellung der Orte und Umstände der Arbeitsleitung im Einzelnen auf, an welchen Tagen er jeweils zu welcher Uhrzeit wie viele Stunden unter Abzug welcher Pausen gearbeitet hat, muss die Beklagte nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast dem Sachvortrag des Klägers auf einem vergleichbar substantiierten Niveau entgegentreten; durch bloßes Bestreiten wird die Beklagte ihrer prozessualen Darlegungslast, auch wenn diese nur sekundärer Natur ist, nicht ansatzweise gerecht, insbesondere wenn sie nicht einmal erklärt, wofür sie dem Kläger unstreitig einen Betrag von 350,00 EUR netto gezahlt hat, der sich in Anbetracht des unstreitig vereinbarten Stundenlohns von 9,00 EUR mit einem lediglich dreitägigen Arbeitseinsatz des Klägers nach Lage der Dinge nicht erklären lässt.

Tenor