1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.07.2011 -
2) Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Resthonoraransprüche in Höhe von 158.918,02 € für fünf Produktionen in den Jahren 2007 und 2008.
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