LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.07.2012
L 1 KR 118/11
Normen:
SGB V § 115a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1; SGB V § 115a Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 112 KR 464/10

Vergütungsanspruch eines Krankenhauses für eine vorstationäre Diagnosebehandlung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 118/11

DRsp Nr. 2012/19019

Vergütungsanspruch eines Krankenhauses für eine vorstationäre Diagnosebehandlung

Ein Krankenhaus darf eine vorstationäre Diagnosebehandlung nach § 115a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V erbringen, auch wenn diese in einer entsprechend ausgestatteten Fachpraxis ambulant möglich wäre und die Untersuchung ergibt, dass ein vollstationärer Krankenhausaufenthalt nicht erforderlich ist.

Ein Krankenhaus darf eine vorstationäre Diagnosebehandlung nach § 115a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V erbringen, auch wenn diese in einer entsprechend ausgestatteten Fachpraxis ambulant möglich wäre und die Untersuchung ergibt, dass ein vollstationärer Krankenhausaufenthalt nicht erforderlich ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 119,13 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 115a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1; SGB V § 115a Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Kosten einer vorstationären Krankenhausbehandlung.