LSG Thüringen - Urteil vom 19.07.2005
L 6 KR 770/03
Normen:
BGB § 677 § 812 §§ 677ff § § 812ff ; SGB V § 129 Abs. 2 § 129 Abs. 5 § 130 Abs. 1 § 31 Abs. 1 § 43b Abs. 1 S. 1 § 61 § 69 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 30.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 363/02

Vergütungsanspruch eines Apothekers bei Ausgabe der Arzneimittel an Versicherte nach Ablauf einer Vorlagefrist

LSG Thüringen, Urteil vom 19.07.2005 - Aktenzeichen L 6 KR 770/03

DRsp Nr. 2008/17066

Vergütungsanspruch eines Apothekers bei Ausgabe der Arzneimittel an Versicherte nach Ablauf einer Vorlagefrist

Sieht ein von den Spitzenverbänden der Ersatzkassen mit den Landesverbänden der Apotheken abgeschlossener Arzneilieferungsvertrag eine Vorlagefrist für ärztliche Verordnungen vor, so entsteht bei Ausgabe der Arzneimittel an Versicherte nach Ablauf der Frist selbst dann kein Vergütungsanspruch des Apothekers, wenn diese Rechtsfolge in dem Vertrag nicht ausdrücklich angeordnet wird. Unerheblich ist dabei, dass ärztliche Verschreibungen ohne Festlegung einer Gültigkeitsdauer sechs Monate gültig sind. Angesichts der vertraglichen Sonderregelung sind Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag bzw aus Bereicherungsrecht ausgeschlossen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 677 § 812 §§ 677ff § § 812ff ;