LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.10.2010
L 11 KR 1322/09
Normen:
BGB § 179 Abs. 3 S. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 125 Abs. 2 S. 1; SGB V § 2 Abs. 4; SGB V § 32; SGB V § 73 Abs. 2 S. 1 Nr. 7; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 3270/08

Vergütungsanspruch des Leistungserbringers aus der gesetzlichen Krankenversicherung; Überprüfung der Heilmittelverordnung des Vertragsarztes durch den Heilmittelerbringer

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2010 - Aktenzeichen L 11 KR 1322/09

DRsp Nr. 2011/961

Vergütungsanspruch des Leistungserbringers aus der gesetzlichen Krankenversicherung; Überprüfung der Heilmittelverordnung des Vertragsarztes durch den Heilmittelerbringer

Da die Heilmittelrichtlinien auch gegenüber dem Heilmittelerbringer verbindlich und daher von ihm zu beachten sind, ist ihm die Berufung auf den Inhalt der ärztlichen Verordnung verwehrt, wenn er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass die vertragsärztliche Verordnung nicht mit den Heilmittelrichtlinien übereinstimmt. Denn nach § 2 Abs. 4 SGB V haben auch die Leistungserbringer darauf zu achten, dass Leistungen nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden. Daraus sowie aus dem in § 12 SGB V geregelten Wirtschaftlichkeitsgebot und der sich aus den Heilmittelrichtlinien ergebenden Pflicht zur engen Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt ergibt sich eine Pflicht der Heilmittelerbringer, die Verordnung des Vertragsarztes auf aus ihrer professionellen Sicht erkennbare Fehler und Vollständigkeit zu überprüfen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. Februar 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 51,84 € festgesetzt.

Normenkette: