I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
III. Der Streitwert wird auf 302,00 Euro festgesetzt.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Vergütung vorstationärer Leistungen eines Krankenhauses im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung.
1. Die Klägerin ist Trägerin des in unselbstständiger Rechtsform als Eigenbetrieb geführten Klinikums A-Stadt, welches als Plankrankenhaus in den Krankenhausplan des Freistaats Bayern aufgenommen ist.
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