BSG - Urteil vom 08.10.2014
B 3 KR 7/14 R
Normen:
KHG § 17c Abs. 4b S. 3; KHG § 18a; SGB X § 31; SGB V § 24f; SGB V § 275; SGG § 54 Abs. 5;
Fundstellen:
BSGE 117, 65
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 182 KR 2450/13

Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die gesetzliche Krankenversicherung; Kein Ausschluss von Direktklagen über streitig gebliebene Krankenhausvergütungen nur für nach dem 1.8.2013 durchgeführte Krankenhausbehandlungen; Kein Eingriff der Klagesperre des § 17c Abs. 4b KHG wegen eines noch nicht existierenden Schlichtungsausschusses

BSG, Urteil vom 08.10.2014 - Aktenzeichen B 3 KR 7/14 R

DRsp Nr. 2014/18590

Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die gesetzliche Krankenversicherung; Kein Ausschluss von Direktklagen über streitig gebliebene Krankenhausvergütungen nur für nach dem 1.8.2013 durchgeführte Krankenhausbehandlungen; Kein Eingriff der Klagesperre des § 17c Abs. 4b KHG wegen eines noch nicht existierenden Schlichtungsausschusses

1. Die Regelungen zur obligatorischen Schlichtung bei Vergütungsstreitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen mit Streitwerten bis zu 2000 Euro erfassen alle ab 1.8.2013 erhobenen Leistungsklagen. Sie sind aber erst anwendbar, wenn der Schlichtungsausschuss anrufbar und damit das Schlichtungsverfahren tatsächlich durchführbar ist. 2. Ein Schlichtungsausschuss ist erst anrufbar, wenn er seine Errichtung und Funktionsfähigkeit förmlich angezeigt hat. Die Anrufbarkeit des Schlichtungsausschusses berührt die Zulässigkeit im Zeitpunkt der Anzeige bereits erhobener Klagen nicht. 3. Der Schlichtungsspruch in einem obligatorischen Schlichtungsverfahren ergeht in Form eines Verwaltungsakts.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 2014 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1018,30 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KHG § 17c Abs. 4b S. 3; KHG § 18a; SGB X § 31; § 24f;