LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.09.2011
17 Sa 644/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; MTV Nr. 5a Cockpit (DLH) § 5 Abs. 3 Buchst. b;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 6891/10

Vergütungsabzug bei Teilnahme an rechtmäßigem Streik

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.09.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 644/11

DRsp Nr. 2011/21130

Vergütungsabzug bei Teilnahme an rechtmäßigem Streik

1. § 5 Abs. 3 Buchst. a und b MTV Nr. 5a Cockpit (DLH) ist anzuwenden, wenn im Laufe eines Kalendermonats für einen oder mehrere Kalendertage kein Vergütungsanspruch besteht; die Tarifnorm knüpft damit auf der Tatbestandsseite allein daran an, dass während des Beschäftigungsverhältnisses im Lauf eines Kalendermonats für einen oder mehrere Kalendertage kein Vergütungsanspruch existiert und unterscheidet nicht danach, aus welchen der verschiedensten in Betracht kommenden Gründe kein Vergütungsanspruch besteht. 2. Unter Arbeitsbefreiung wird im herkömmlichen Sprachgebrauch die kurzfristige "Beurlaubung von der Arbeit" verstanden, wobei allerdings bereits der Rückgriff auf das Wort "Beurlaubung" die Möglichkeit von Missverständnissen eröffnet; im Ergebnis ist zu differenzieren zwischen einem gestaltenden Akt ("Suspendierung" oder "Freistellung"), der zum Wegfall der Arbeitspflicht führt, und der unbezahlten oder bezahlten "Arbeitsbefreiung" oder "Freistellung" als einer (hieraus resultierenden) Rechtsfolge. 3. Auch eine Arbeitsbefreiung durch den Arbeitnehmer selbst (Teilnahme an rechtmäßigem Streit) fällt unter § 5 Abs. 3 Buchst. b MTV Nr. 5a Cockpit (DLH).