Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12. September 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte bei der Neubescheidung über die Honoraransprüche der Klägerin für die in den Quartalen II/2006 bis IV/2006 erbrachten ambulanten Notfallbehandlungen die Rechtsauffassung des Senats zu beachten hat.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
I. Streitig ist die Höhe der Vergütung für im Krankenhaus erbrachte ambulante Notfallbehandlungen.
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