LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.02.2010
3 Sa 24/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; BAT § 15 Abs. 7;

Vergütung von Umkleidezeiten und Zeiten der Händedesinfektion eines Intensivpflegers im öffentlichen Dienst

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 24/08

DRsp Nr. 2010/10674

Vergütung von Umkleidezeiten und Zeiten der Händedesinfektion eines Intensivpflegers im öffentlichen Dienst

Nach Inkrafttreten des TVÖD besteht im öffentlichen Dienst grundsätzlich keine Vergütungspflicht für Umkleidezeiten als Vor- bzw. Nachbereitungszeiten. Etwas anderes gilt für Zeiten der Desinfektion bei der der Arbeitnehmer bereits besondere Sorgfaltspflichten zu beachten hat.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 28.04.2008 - 2 Ca 6062/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 155,08 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.08.2007 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die vergütungspflichtige Arbeits zeit des Klägers mit dem Desinfizieren beginnt.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 2/3, die Be klagte zu 1/3 zu tragen.

IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; BAT § 15 Abs. 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die vom Kläger aufgewandte Zeit des Umkleidens und des Desinfizierens seiner Hände am Beginn und am Ende seiner Arbeitszeit von der Beklagten zu vergüten ist.