I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 28.04.2008 -
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 155,08 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.08.2007 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die vergütungspflichtige Arbeits zeit des Klägers mit dem Desinfizieren beginnt.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 2/3, die Be klagte zu 1/3 zu tragen.
IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die vom Kläger aufgewandte Zeit des Umkleidens und des Desinfizierens seiner Hände am Beginn und am Ende seiner Arbeitszeit von der Beklagten zu vergüten ist.
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