LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.06.2018
L 10 KO 1935/18
Normen:
JVEG § 10 Abs. 1; JVEG Anlage 2 Nr. 305; GOÄ (1982) Nr. 1408;

Vergütung von Sachverständigen in sozialgerichtlichen VerfahrenVergütungsfähigkeit elektrophysiologischer Untersuchungen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2018 - Aktenzeichen L 10 KO 1935/18

DRsp Nr. 2018/9677

Vergütung von Sachverständigen in sozialgerichtlichen Verfahren Vergütungsfähigkeit elektrophysiologischer Untersuchungen

1. Der Begriff elektrophysiologische Untersuchungen nach Nr. 305 der Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1) JVEG umfasst (nur) die direkte, unmittelbare Messung elektrischer Potentiale durch deren Ableitung. Untersuchungen, bei denen das Vorhandensein elektrischer Körperströme lediglich indirekt nachgewiesen wird (z.B. bei der Prüfung von Reflexen ), fallen nicht hierunter (a.A. LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Dem entsprechend sind Schall messende Untersuchungen (z.B. Impedanzmessung, Messung otoakustischer Emissionen), visuelle Untersuchungen (z.B. kalorische Prüfung mittels Frenzel´scher Brille, Video-Kopf-Impuls-Test) und Untersuchungen, die eine gewillkürte Reaktion des Probanden erfassen (z.B. Tonschwellenaudiogramm, Sprachaudiogramm, Tinnitusbestimmung), nicht nach Nr. 305 der Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1) JVEG vergütungsfähig. 2. Die Nr. 1408 GOÄ (Hirnstammaudiometrie) ist nur einmal vergütungsfähig, auch wenn beide Ohren untersucht werden.

Tenor

Die Vergütung der Antragstellerin für ihr Gutachten vom 15.08.2018 wird auf 1496,90 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

JVEG § 10 Abs. 1; JVEG Anlage 2 Nr. 305; GOÄ (1982) Nr. 1408;

Gründe

I.