LSG Bayern - Beschluss vom 16.08.2016
L 15 RF 17/16
Normen:
JVEG § 4; JVEG § 9;

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen VerfahrenZuordnung von Gutachten zur Frage der Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI zur Honorargruppe M 2

LSG Bayern, Beschluss vom 16.08.2016 - Aktenzeichen L 15 RF 17/16

DRsp Nr. 2016/15635

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Zuordnung von Gutachten zur Frage der Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI zur Honorargruppe M 2

1. Gutachten zur Frage der Erwerbsminderung im Sinn des SGB VI sind, von ganz besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen und damit fast ausnahmslos, der Honorargruppe M 2 zuzuordnen. 2. Ein höherer Aufwand begründet keine höhere Honorargruppe. 3. Die interdisziplinäre Feststellung und Bewertung einer Krankheit ist im sozialgerichtlichen Gutachten, gerade auf dem Gebiet des Rentenrechts oder des Schwerbehindertenrechts, typischerweise Aufgabe eines Sachverständigen und begründet keine höhere Honorargruppe. 4. Mit einer besonders hervorgehobenen beruflichen Position (z.B. der eines Klinikdirektors), einer überdurchschnittlichen wissenschaftlichen Qualifikation (z.B. in Form eines Professorentitels) oder anderen Zusatzqualifikationen eines Sachverständigen (z.B. Zertifizierungen als Sachverständiger) kann eine höhere Honorargruppe nie begründet werden.