LSG Bayern - Beschluss vom 22.08.2016
L 15 RF 28/16
Normen:
JVEG § 12; JVEG § 8; JVEG § 8a Abs. 4; JVEG § 8a Abs. 5;
Fundstellen:
NZS 2016, 960

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Kürzung trotz erheblicher Überschreitung eines Vorschusses bei fehlender Kenntnis der genauen VorschusshöheBerücksichtigung der Umsatzsteuer als Teil der Vergütung

LSG Bayern, Beschluss vom 22.08.2016 - Aktenzeichen L 15 RF 28/16

DRsp Nr. 2016/15833

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Kürzung trotz erheblicher Überschreitung eines Vorschusses bei fehlender Kenntnis der genauen Vorschusshöhe Berücksichtigung der Umsatzsteuer als Teil der Vergütung

1. Eine Überschreitung des für ein Gutachten eingezahlten Vorschusses ist dann erheblich, wenn die Überschreitung mindestens 20 % des Vorschusses beträgt. 2. Bei der Beurteilung der Frage der Erheblichkeit der Überschreitung kommt es darauf an, was dem Sachverständigen ohne die Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG als Vergütung zustehen würde. 3. Die Umsatzsteuer ist Teil der Vergütung und kann daher bei der Frage der Erheblichkeit der Überschreitung von Bedeutung werden, auch wenn sie sich für den Sachverständigen als durchlaufender Posten darstellt. Entscheidend ist nicht, was dem Sachverständigen nach Abzug der Umsatzsteuer als Vergütung verbleibt, sondern was der Beteiligte für das Gutachten aufzuwenden hat. 4. Von einer Widerlegung des vom Gesetzgeber vermuteten Verschuldens des Sachverständigen hinsichtlich der Überschreitung des Vorschusses kann grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn der Sachverständige keine Kenntnis von der Höhe des Vorschusses gehabt hat.