LSG Bayern - Beschluss vom 19.08.2016
L 15 RF 18/16
Normen:
JVEG § 10; JVEG § 11; JVEG § 12; JVEG § 4; JVEG § 5; JVEG § 6; JVEG § 7; JVEG § 8; JVEG § 9;

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen VerfahrenKein Anspruch auf Honorar für den Zeitaufwand bei der nachträglichen Übersendung von Unterlagen

LSG Bayern, Beschluss vom 19.08.2016 - Aktenzeichen L 15 RF 18/16

DRsp Nr. 2016/15636

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Kein Anspruch auf Honorar für den Zeitaufwand bei der nachträglichen Übersendung von Unterlagen

1. Das JVEG stellt ein geschlossenes, in sich stimmiges Entschädigungs- und Vergütungssystem mit abgeschlossenen Regelungen dar. Andere Tatbestände, Kosten oder Aufwendungen als die, die der Gesetzgeber explizit aufgeführt hat, können daher bei der Vergütung nicht berücksichtigt werden. 2. Die für die Nachsendung von vom Gericht angeforderter Unterlagen erforderliche Zeit ist nicht mit einem Honorar zu vergüten. Sie ist bereits durch die Gemeinkosten und damit das für das Gutachten zustehende Honorar abgedeckt.

1. Eine Leistung, die mit einem Honorar vergütet wird, das sich grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG aus der (objektiv erforderlich aufgewandten) Zeit und dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Stundensatz errechnet, ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Sachverständige in seiner Eigenschaft als vom Gericht beauftragter Gutachter im Rahmen des gerichtlichen Auftrags betätigt und äußert. 2. Von einer solchen Leistung kann nicht ausgegangen werden, wenn sich der Sachverständige auf die Suche nach Unterlagen zu einem von ihm erstellten Gutachten begibt und diese Unterlagen "aus dem Archiv graben" muss.