LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.07.2017
L 2 SF 122/17 B E
Normen:
JVEG § 9 Abs. 1; JVEG Anlage 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 133 SF 5/16 F

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen VerfahrenGutachten über die zutreffende Abrechnung von Krankenhausleistungen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.07.2017 - Aktenzeichen L 2 SF 122/17 B E

DRsp Nr. 2017/10217

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Gutachten über die zutreffende Abrechnung von Krankenhausleistungen

Die Erstellung eines Gutachtens zur Abrechnung von Krankenhausleistungen erfüllt regelhaft die Voraussetzungen der Honorargruppe M.

1. Der Senat ist der Auffassung, dass die Abrechnung und Kodierung von Krankenhausleistungen nach DRG-Fallpauschalen im Kern ein medizinisches Sachverständigengutachten darstellt, dessen Vergütung sich nach den Honorargruppen M1 - M3 zu richten hat; denn nach dem Abrechnungssystem nach Fallpauschalen bestimmen die Haupt- und Nebendiagnosen die Abrechenbarkeit der Leistung. 2. Welche abrechenbare Leistung vorliegt, entscheidet sich auf medizinischem Gebiet nämlich danach, welche Haupt- und Nebendiagnosen nach zutreffender ärztlicher Feststellung vorliegen. 3. Auch wenn die Abrechnung selbst und die Subsumtion unter bestimmte Fallgruppen eher ein Verwaltungshandeln oder eine juristische Subsumtion darstellen, ist deren Ergebnis zwingend durch den medizinischen Sachverhalt vorgegeben.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. April 2017 abgeändert und die Vergütung für das Sachverständigengutachten vom 20. Oktober 2015 im Verfahren S 51 KR 1367/14 antragsgemäß auf 1.433,29 Euro festgesetzt.

Normenkette:

JVEG § 9 Abs. 1; JVEG Anlage 1;

Gründe: