LSG Bayern - Beschluss vom 06.10.2015
L 15 SF 323/14
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; JVEG § 2 Abs. 1; JVEG § 2 Abs. 2; JVEG § 8a Abs. 4;

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen VerfahrenErheblichkeit der Überschreitung eines vom Gericht angeforderten KostenvorschussesNachträgliche Reduzierung der Vergütungsforderung

LSG Bayern, Beschluss vom 06.10.2015 - Aktenzeichen L 15 SF 323/14

DRsp Nr. 2016/15904

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Erheblichkeit der Überschreitung eines vom Gericht angeforderten Kostenvorschusses Nachträgliche Reduzierung der Vergütungsforderung

1. Eine Überschreitung des für ein Gutachten vom Kläger eingezahlten Vorschusses ist dann erheblich, wenn die Überschreitung mindestens 20 % des Vorschusses beträgt. 2. Bei der Beurteilung der Frage der Erheblichkeit der Überschreitung kommt es darauf an, was dem Sachverständigen als Vergütung objektiv zustehen würde, nicht darauf, was er als Vergütung gefordert hat. 3. Von einer Widerlegung des vom Gesetzgeber vermuteten Verschuldens des Sachverständigen kann grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn der Sachverständige keine Kenntnis von der Höhe des Vorschusses gehabt hat. 4. Rechtsfolge der erheblichen Überschreitung des Vorschusses ist die Kürzung der Vergütung auf die Höhe des Vorschusses. Ein Aufschlag auf die Höhe dessen, was die maximal mögliche Vergütung unterhalb der Erheblichkeitsgrenze darstellen würde, ist nicht vorzunehmen. 5. Eine nachträgliche Reduzierung der Forderung des Sachverständigen unter die Erheblichkeitsgrenze des § 8a Abs. 4 JVEG ist nur innerhalb der Antragfrist des § 2 Abs. 1 JVEG oder im Wege der Wiedereinsetzung mit den dabei zu beachtenden Voraussetzungen möglich.