LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.08.2022
L 15 SB 242/22 B
Normen:
JVEG § 9 Abs. 1 S. 1; JVEG § 24 S. 1; JVEG a.F. Anl. 1; JVEG Anl. 1; BGB § 130; KostRÄG (2021);
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 04.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 SB 685/20

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Ermittlung des Zeitpunkts der Auftragserteilung im Sinne von § 24 Satz 1 JVEG

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2022 - Aktenzeichen L 15 SB 242/22 B

DRsp Nr. 2022/14976

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Ermittlung des Zeitpunkts der Auftragserteilung im Sinne von § 24 Satz 1 JVEG

Ein Auftrag im Sinne von § 24 Satz 1 JVEG wird erst erteilt, wenn die Beweisanordnung, in der ein bestimmter Arzt zum Sachverständigen bestellt wird, dem Sachverständigen als Adressaten der Anordnung zugeht.

Tenor

Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.02.2022 wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

JVEG § 9 Abs. 1 S. 1; JVEG § 24 S. 1; JVEG a.F. Anl. 1; JVEG Anl. 1; BGB § 130; KostRÄG (2021);

Gründe

Die ungeachtet der begehrten Herabsetzung der Vergütung um lediglich 196,36 Euro kraft Zulassung durch das Sozialgericht gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Staatskasse, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Verfügung vom 28.06.2022) und über die der Senat mangels besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache durch den Vorsitzenden und Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 JVEG), ist unbegründet.