LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 01.03.2018
L 5 AR 202/17 B KO
Normen:
JVEG § 4 Abs. 7; JVEG § 8; JVEG § 9;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 02.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 48 AR 22/15 KO

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Berechnung des Zeitaufwands

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.03.2018 - Aktenzeichen L 5 AR 202/17 B KO

DRsp Nr. 2018/4151

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Berechnung des Zeitaufwands

1. Grundsätzlich ist bei der Berechnung des Zeitaufwands des Sachverständigen von der Richtigkeit seiner Angaben über die tatsächlich benötigte Zeit auszugehen. 2. Eine Kürzung ist umfassend zu begründen. Dafür reicht die pauschale Angabe, einzelne Teile des Gutachtens enthielten lediglich die Wiedergabe von Akteninhalten, nicht aus.

1. Grundsätzlich ist bei der Berechnung des Zeitaufwands des Sachverständigen von der Richtigkeit seiner Angaben über die tatsächlich benötigte Zeit auszugehen. 2. Erst wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies nicht der Fall ist, ist eine Kürzung vorzunehmen; solche "gewichtigen" Anhaltspunkte liegen nicht bereits dann vor, wenn nur einzelne Sätze im Gutachten keine nähere Begründung enthalten, die für das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung von Bedeutung sind. 3. Um solche Gutachtenteile bei der zeitlichen Bewertung des Gutachtens unberücksichtigt zu lassen, bedarf es vielmehr eines relevanten nennenswerten Mindestumfangs, bezogen auf das Gutachten insgesamt; dabei kann die in der Rechtsprechung vertretenen Grenze von 15 Prozent durchaus als Orientierung herangezogen werden.