LSG Bayern - Kostenbeschluss vom 23.09.2009
L 15 SF 188/09
Normen:
JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 9 Abs. 1 Anl. 1; SGG § 106 Abs. 3 Nr. 5;

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Zuordnung fachorthopädisch-algesiologischer Gutachten zur Honorargruppe M 2

LSG Bayern, Kostenbeschluss vom 23.09.2009 - Aktenzeichen L 15 SF 188/09

DRsp Nr. 2009/26646

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Zuordnung fachorthopädisch-algesiologischer Gutachten zur Honorargruppe M 2

Auch wenn bei einem fachorthopädisch-algesiologischem Fachgutachten von einem etwas höheren Schwierigkeitsgrad auszugehen ist als bei einem reinen fachorthopädischem Gutachten, handelt es sich dennoch nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers um ein Gutachten, das der Honorargruppe M 2 mit einem Stundensatz von 60,00 Euro zuzuordnen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Vergütung des Antragstellers für die Fertigung des Gutachtens vom 28.05.2009 in dem Rechtsstreit P. H. gegen Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 1.786,81 Euro festgesetzt.

Dem Antragsteller steht keine weitergehende Entschädigung zu als die bereits bewilligte.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 9 Abs. 1 Anl. 1; SGG § 106 Abs. 3 Nr. 5;

Gründe:

I. In dem am Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) anhängigen Rechtsstreit P. H. gegen Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd mit Az.: L 16 R 592/07 ist der Antragsteller mit Beweisanordnung des BayLSG vom 27.03.2009 gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden.