Die Vergütung des Antragstellers für die Fertigung des Gutachtens vom 28.05.2009 in dem Rechtsstreit P. H. gegen Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 1.786,81 Euro festgesetzt.
Dem Antragsteller steht keine weitergehende Entschädigung zu als die bereits bewilligte.
I. In dem am Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) anhängigen Rechtsstreit P. H. gegen Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd mit Az.: L 16 R 592/07 ist der Antragsteller mit Beweisanordnung des BayLSG vom 27.03.2009 gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden.
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