Die Entschädigung des Antragstellers für das psychologische Zusatzgutachten vom 26.08.2008 in dem Rechtsstreit H. K. gegen Freistaat Bayern wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 1.027,27 EUR festgesetzt.
Dem Antragsteller sind 119,- EUR nachzuentrichten.
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