LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.04.2015
L 12 KO 1307/13
Normen:
SGG § 109; SGG § 178;

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit der Rückforderung einen Vorschuss übersteigender Kosten vom Kläger; Statthaftigkeit der Erinnerung nach § 178 SGG

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.2015 - Aktenzeichen L 12 KO 1307/13

DRsp Nr. 2015/9605

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit der Rückforderung einen Vorschuss übersteigender Kosten vom Kläger; Statthaftigkeit der Erinnerung nach § 178 SGG

1. Überschreitet der Gutachter den Vorschuss, der nach § 109 SGG für das Gutachten einbezahlt wurde, können die übersteigende Kosten beim Kläger nicht geltend gemacht werden, wenn dieser glaubhaft macht, dass er bei Kenntnis der höheren Kosten von einer (weiteren) Begutachtung abgesehen hätte.2. Wendet sich der Kläger nach Erstellung eines Gutachtens nach § 109 SGG gegen eine Nachforderung weiterer Kosten, so ist die Erinnerung nach § 178 SGG statthafter Rechtsbehelf, eine Erinnerung nach GKG findet nicht statt.

Tenor

Auf die Erinnerung wird die Entscheidung der Kostenbeamtin vom 30.01.2013 insoweit aufgehoben, als darin ein nachzuentrichtender Betrag in Höhe von 1.031,62 € von der Erinnerungsführerin gefordert wird.

Normenkette:

SGG § 109; SGG § 178;

Gründe

I.

Die Erinnerungsführerin (Ef.) wendet sich gegen den Ansatz der Kostenbeamtin beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG), wonach sie zu weiteren 1.031,62 € herangezogen wird.