LSG Bayern - Beschluss vom 14.08.2013
L 15 SF 253/12
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; JVEG § 2 Abs. 1 S. 1; JVEG § 2 Abs. 2 S. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 202; ZPO § 294;
Fundstellen:
NZS 2013, 960

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Drei-Monats-Frist; objektive Beweislast für den Nachweis des Rechnungseingangs

LSG Bayern, Beschluss vom 14.08.2013 - Aktenzeichen L 15 SF 253/12

DRsp Nr. 2013/21812

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Drei-Monats-Frist; objektive Beweislast für den Nachweis des Rechnungseingangs

Tenor

Der Antragstellerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Geltendmachung der Vergütung für das Gutachten vom 8. Februar 2012 gewährt.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; JVEG § 2 Abs. 1 S. 1; JVEG § 2 Abs. 2 S. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 202; ZPO § 294;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Antragstellerin für die Vergütung für ein von ihr im Auftrag des Gerichts erstelltes Gutachten Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu gewähren ist.

In dem beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 15 SB 139/10 geführten schwerbehindertenrechtlichen Berufungsverfahren erstellte die Antragstellerin im Auftrag des Gerichts ein psychiatrisches Gutachten. Das Gutachten vom 08.02.2012 ging am 10.02.2012 ohne Begleitschreiben beim LSG ein. Der Eingang einer Rechnung der Antragstellerin ist in diesem Zusammenhang nicht vermerkt.

Mit Schreiben vom 01.10.2012 mahnte die Antragstellerin die Zahlung einer Rechnung vom 08.02.2012 für ihr Gutachten vom selben Tag an. Eine Kopie der Rechnung vom 08.02.2012 lag bei.