LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.07.2010
L 3 RJ 154/05
Normen:
GOÄ (1982); JVEG § 1 Abs. 1; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 8 Abs. 1 S. 1; JVEG § 8 Abs. 2 S. 1; JVEG § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2011, 824
Vorinstanzen:
SG Stendal, vom 23.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RJ 191/04

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Wahlfreiheit bei der Untersuchungsmethode; Vergütung des erforderlichen Zeitaufwandes

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.07.2010 - Aktenzeichen L 3 RJ 154/05

DRsp Nr. 2011/16205

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Wahlfreiheit bei der Untersuchungsmethode; Vergütung des erforderlichen Zeitaufwandes

1. Der gerichtliche Sachverständige ist in der Wahl seiner Untersuchungsmethode zur Befunderhebung bzw. Diagnostik frei. Soweit die Beweisanordnung keine bestimmte Methode vorgibt, besteht ein Vergütungsanspruch. 2. Es ist der erforderliche Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen benötigt, um die Beweisfragen vollständig und sachgemäß zu beantworten, zu vergüten. Auf die individuelle Arbeitsweise des Sachverständigen ist nicht abzustellen. 3. Über die Vergütung nach JVEG hinaus stehen dem gerichtlichen Sachverständigen keine Gebühren nach GOÄ zu. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GOÄ (1982); JVEG § 1 Abs. 1; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 8 Abs. 1 S. 1; JVEG § 8 Abs. 2 S. 1; JVEG § 9 Abs. 1;

Die dem Antragsteller zu gewährende Vergütung wird auf 1.772,51 Euro festgesetzt.Gründe:

I. Dem Hauptsacheverfahren lag ein Streit über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) zugrunde.