LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.02.2013
L 10 R 946/10
Normen:
SGG § 109;

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Relevanz des Gutachtens für die Sachaufklärung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2013 - Aktenzeichen L 10 R 946/10

DRsp Nr. 2013/6631

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Relevanz des Gutachtens für die Sachaufklärung

Der Aspekt einer (behaupteten, der Höhe nach) unrichtigen Vergütung des nach § 109 SGG beauftragten Sachverständigen durch die Staatskasse ist im Rahmen der nach § 109 SGG zu treffenden Entscheidung, ob die Kosten für das Gutachten auf die Staatskasse zu übernehmen sind, ohne Bedeutung. Es handelt sich vielmehr um Einwendungen gegen die von der Staatskasse gegen die Klägerin erhobene Nachforderung (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG - unrichtige Sachbehandlung -) und damit um eine kostenrechtliche Frage.

Der Aspekt einer (behaupteten, der Höhe nach) unrichtigen Vergütung des nach § 109 SGG beauftragten Sachverständigen durch die Staatskasse ist im Rahmen der nach § 109 SGG zu treffenden Entscheidung, ob die Kosten für das Gutachten auf die Staatskasse zu übernehmen sind, ohne Bedeutung. Es handelt sich vielmehr um Einwendungen gegen die von der Staatskasse gegen die Klägerin erhobene Nachforderung (vgl. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG - unrichtige Sachbehandlung -) und damit um eine kostenrechtliche Frage. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Der Antrag auf Übernahme der Kosten für das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten des Dr. H. auf die Staatskasse wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 109;

Gründe