SG München, vom 14.08.2104 - Vorinstanzaktenzeichen S 56 SF 166/14
Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Kürzung bei erheblicher Überschreitung des für ein Gutachten eingezahlten Vorschusses; Keine Befassung durch den Hauptsacherichter
LSG Bayern, Beschluss vom 08.06.2015 - Aktenzeichen L 15 SF 255/14 E
DRsp Nr. 2015/11170
Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Kürzung bei erheblicher Überschreitung des für ein Gutachten eingezahlten Vorschusses; Keine Befassung durch den Hauptsacherichter
1. Wenn die Vergütung einen angeforderten Vorschuss erheblich übersteigt, soll sie mit dem Betrag des Vorschusses gekappt werden.2. § 8a Abs. 4JVEG ist im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar; irgendwelche Einschränkungen aufgrund der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens gibt es nicht.3. Mit § 8a Abs. 4JVEG wird - auf das sozialgerichtliche Verfahren übertragen - dem Umstand Rechnung getragen, dass sich ein Kläger dazu entschlossen hat, von seinem Recht nach § 109SGG Gebrauch zu machen und dabei bereit ist, jedenfalls bis zu einer bestimmten Höhe, wie sie sich aus dem von ihm eingezahlten Vorschuss ergibt, (zumindest zunächst) eigene finanzielle Mittel aufzuwenden.4. Um den Kläger in einem derartigen Fall vor einem "Aus-dem-Ruder-laufen" der Kosten zu schützen, muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, von seinem sich aus § 109SGG ergebenden Recht Abstand zu nehmen, wenn dadurch Kosten entstehen, die er nicht mehr tragen kann oder will.5. Die gesetzliche Regelung des § 8a Abs. 4JVEG ist eindeutig und einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich.
Tenor
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