LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.06.2015
L 2 SF 211/14 B E
Normen:
JVEG § 1; JVEG §§ 8 ff.; JVEG §§ 8ff; SGG § 60; ZPO § 406; ZPO §§ 402 ff.;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen S 30 SF 89/14

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren für eine gutachterliche Stellungnahme aus Anlass eines Antrags auf Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.06.2015 - Aktenzeichen L 2 SF 211/14 B E

DRsp Nr. 2015/14804

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren für eine gutachterliche Stellungnahme aus Anlass eines Antrags auf Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit

1. Ein Ablehnungsverfahren dient nicht der Gewinnung und Bewertung von medizinischen Tatsachen als Grundlage der Entscheidung in der Hauptsache, sondern einzig und allein der Klärung von Umständen, die für oder gegen die Voreingenommenheit des Sachverständigen sprechen. 2. Zu solchen vom Sachverständigen gesetzten oder vom Kläger behaupteten Umständen hat der Gutachter aus Anlass seiner Berufung zum Sachverständigen Stellung zu nehmen, ohne dass ernsthaft behauptet werden könnte, es handele sich um die Erhebung des Sachverständigenbeweises nach §§ 402 ff. ZPO; denn um die Bewertung von Tatsachen, die nur mit medizinischem Fachwissen möglich ist, geht es gerade nicht. 3. Allein der Vortrag, das Sachverständigengutachten habe Mängel oder der Sachverständige sei nicht ausreichend qualifiziert, kann das Befangenheitsgesuch schon vom Grundsatz her nicht begründen.