Auf die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 18.1.2017 dahingehend abgeändert, dass die Vergütung für die Fertigung der ergänzenden Stellungnahme vom 30.5.2012 auf 1.131,87 EUR festgesetzt wird. Der Antragsteller und Beschwerdeführer hat die darüber hinaus gezahlte Vergütung in Höhe von 303,45 EUR an die Staatskasse zu erstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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