LSG Bayern - Beschluss vom 09.05.2018
L 12 SF 40/17
Normen:
JVEG § 4 Abs. 3; JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 1; JVEG § 8 Abs. 2; JVEG § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SF 58/14

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren für eine ergänzende Stellungnahme

LSG Bayern, Beschluss vom 09.05.2018 - Aktenzeichen L 12 SF 40/17

DRsp Nr. 2018/10134

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren für eine ergänzende Stellungnahme

Der Zeitaufwand für das Aktenstudium zur Erstellung einer ergänzenden Stellungnahme ist differenziert nach dem Akteninhalt bis zur Erstellung des Gutachtens und dem hinzugekommenen Akteninhalt nach Erstellung des Gutachtens zu beurteilen. Für das (erneute) Studium des bei Gutachtenserstellung bereits vorhandenen Akteninhalts ist in der Regel ein Viertel der bei Gutachtenerstellung für das Aktenstudium als erforderlich angesehenen Zeit ausreichend. Für den neu hinzugekommenen Akteninhalt gelten die gleichen Maßstäbe wie für die Vergütung des Gutachtens. Weiterer Zeitaufwand kann im Einzelfall zu berücksichtigen sein.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 18.1.2017 dahingehend abgeändert, dass die Vergütung für die Fertigung der ergänzenden Stellungnahme vom 30.5.2012 auf 1.131,87 EUR festgesetzt wird. Der Antragsteller und Beschwerdeführer hat die darüber hinaus gezahlte Vergütung in Höhe von 303,45 EUR an die Staatskasse zu erstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 3; JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 1; JVEG § 8 Abs. 2; JVEG § 9 Abs. 1;

Tatbestand