LSG Bayern - Beschluss vom 24.04.2014
L 15 SF 368/13
Normen:
JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 1; JVEG § 8 Abs. 2; JVEG § 9 Abs. 1; JVEG Anl. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 04.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SF 131/13

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands für die Erstellung eines Gutachtens

LSG Bayern, Beschluss vom 24.04.2014 - Aktenzeichen L 15 SF 368/13

DRsp Nr. 2014/8424

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands für die Erstellung eines Gutachtens

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 4. November 2013 wird insoweit abgeändert, als die Vergütung des Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 31.08.2013 auf 1.455,97 EUR festgesetzt wird.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 1; JVEG § 8 Abs. 2; JVEG § 9 Abs. 1; JVEG Anl. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt eine höhere Vergütung für ein von ihm erstattetes Gutachten nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Streitig ist im Wesentlichen der zu vergütende Zeitaufwand.

In dem am Sozialgericht Würzburg (SG) unter dem Aktenzeichen S 10 VJ 2/12 geführten Verfahren nach dem Infektionsschutzgesetz erstellte der Beschwerdeführer im Auftrag des Gerichts (Auftragsdatum: 23.05.2013) unter dem Datum vom 31.08.2013 ein internistisch-epidemiologisches Gutachten nach Aktenlage. Ihm wurden Akten mit insgesamt 510 Seiten übersandt.

Das Gutachten umfasst 171/2 Seiten. Ab Seite 14 Mitte bis Seite 15 unten ist eine "zusammenfassende Beurteilung" enthalten, anschließend bis Seite 18 Mitte die Beantwortung der Beweisfragen unter Wiedergabe der Beweisfragen.