LSG Hessen - Beschluss vom 03.02.2011
L 2 R 490/10 B
Normen:
JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 8 Abs. 1; JVEG § 9 Abs. 1; JVEG Anl. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 19.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SF 1/06

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Einstufung medizinischer Zustandsgutachten auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung in die Honorargruppe M 2 / M 3

LSG Hessen, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen L 2 R 490/10 B

DRsp Nr. 2011/5177

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Einstufung medizinischer Zustandsgutachten auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung in die Honorargruppe M 2 / M 3

Medizinische Sachverständigengutachten zur Ermittlung des gesundheitlichen Leistungsvermögens im Streitfall der Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung sind grundsätzlich den in der Honorargruppe M 2 beispielhaft aufgeführten medizinischen Zustandsgutachten "zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität" zuzurechnen. Diese medizinischen Zustandsgutachten im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung werden grundsätzlich als durchschnittlich schwierig eingestuft. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass auch auf dem Gebiet der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente ausnahmsweise ein Zustandsgutachten einen besonders hohen Schwierigkeitsgrad aufweist, der eine Einstufung der Gutachtenleistung in die Honorargruppe M 3 zu rechtfertigen vermag. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 19. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 8 Abs. 1; JVEG § 9 Abs. 1; JVEG Anl. 1;

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der Sachverständigenentschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).