LSG Thüringen - Beschluss vom 13.08.2013
L 6 SF 266/13 E
Normen:
JVEG § 4 Abs. 1 S. 1; JVEG § 8; JVEG § 9 Abs. 1; JVEG Anl. 1; SGB VI; SGG § 109; ZPO § 407a Abs. 1;

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Berücksichtigung von Zeitansätzen für die Supervision eines Zusatzsachverständigen durch einen Hauptsachverständigen; Begründung eines Kausalitätsgutachtens bei der Feststellung des Leistungsvermögens in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Thüringen, Beschluss vom 13.08.2013 - Aktenzeichen L 6 SF 266/13 E

DRsp Nr. 2013/21247

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Berücksichtigung von Zeitansätzen für die Supervision eines Zusatzsachverständigen durch einen Hauptsachverständigen; Begründung eines Kausalitätsgutachtens bei der Feststellung des Leistungsvermögens in der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Vergütung für das Gutachten der Erinnerungsführerin vom 19. November 2012 wird auf 2.896,70 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 1 S. 1; JVEG § 8; JVEG § 9 Abs. 1; JVEG Anl. 1; SGB VI; SGG § 109; ZPO § 407a Abs. 1;

Gründe: