LSG Thüringen - Beschluss vom 28.08.2013
L 6 SF 789/13 E
Normen:
JVEG § 4 Abs. 1 S. 1; JVEG § 8; JVEG § 9 Abs. 1;

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Begrenzung der Vergütung auf den Normalfall der Honorargruppe M2 bei unterbliebener Gutachtenerstellung

LSG Thüringen, Beschluss vom 28.08.2013 - Aktenzeichen L 6 SF 789/13 E

DRsp Nr. 2013/21250

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Begrenzung der Vergütung auf den Normalfall der Honorargruppe M2 bei unterbliebener Gutachtenerstellung

Die Vergütung des Erinnerungsführers wird auf 400,15 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 1 S. 1; JVEG § 8; JVEG § 9 Abs. 1;

Gründe:

Nach § 4 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)) erfolgt die Festsetzung der Vergütung durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Zuständig ist das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG). Der Erinnerungsführer ist Berechtigter im Sinne dieser Vorschrift.