Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30.12.2007 wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 07.12.2007 insoweit abgeändert, als die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 14.08.2007 auf 2.562,07 EUR festgesetzt wird.
I. In dem am Sozialgericht Würzburg anhängig gewesenen Rechtsstreit E. G. gegen AOK Bayern mit Az.: S 14 KR 106/05 ist der Antragsteller mit Beweisanordnung des Sozialgerichts Würzburg vom 08.05.2007 gemäß §§ 103 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Beweisthema ist die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers als IT-Spezialist und Fachinformatiker in bestimmten Zeiträumen gewesen.
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