LSG Bayern - Beschluss vom 05.10.2016
L 15 SF 282/15
Normen:
RVG § 14; RVG § 56; VV- RVG Nr. 3102; VV- RVG (i.d.F. v. 23.07.2013) Nr. 3106; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 29.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SF 94/15

Vergütung von Rechtsanwälten in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenBemessung einer angemessenen VerfahrensgebührKein Anfall einer fiktiven Terminsgebühr

LSG Bayern, Beschluss vom 05.10.2016 - Aktenzeichen L 15 SF 282/15

DRsp Nr. 2016/17682

Vergütung von Rechtsanwälten in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Bemessung einer angemessenen Verfahrensgebühr Kein Anfall einer fiktiven Terminsgebühr

1. Die Einstufung der anwaltlichen Tätigkeit in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat nicht anhand eines Vergleichs nur mit Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, sondern auch unter Einbeziehung von Hauptsacheverfahren zu erfolgen. 2. Der einstweilige Rechtsschutz weist Charakteristika auf, die es verbieten, ihn ausschließlich als Minus zum Hauptsachestreit zu begreifen, und die möglicherweise gebührenerhöhend wirken. Für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat daher keine pauschale Kürzung zu erfolgen; es ist auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen. 3. Eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG (in der seit dem 1.8.2013 geltenden Fassung) fällt in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht an.