I. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 11. Juni 2008 sowie des Kostenfestsetzungsbescheides des Beklagten vom 29. Januar 2007 der Beklagte verpflichtet, der Klägerin weitere außergerichtliche Kosten in Höhe von EUR 1.696,02 zu erstatten.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Gerichtsverfahrens hat der Beklagte zu 7/10 und die Klägerin zu 3/10 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu 1/10 und die Klägerin zu 9/10 zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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