LSG Bayern - Urteil vom 23.09.2009
L 12 KA 65/08
Normen:
BRAGO § 118; RVG § 14; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3; RVG -VV Nr. 2400; SGB V;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KA 17/08

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Höhe der Geschäftsgebühr bei einer Streitigkeit wegen der Erteilung einer Sonderbedarfszulassung

LSG Bayern, Urteil vom 23.09.2009 - Aktenzeichen L 12 KA 65/08

DRsp Nr. 2010/13197

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Höhe der Geschäftsgebühr bei einer Streitigkeit wegen der Erteilung einer Sonderbedarfszulassung

Bezogen auf ein Sonderbedarfszulassungsverfahren vor dem Berufungsausschuss ist es angemessen, die Tätigkeit von erheblicher Schwierigkeit - anstelle mit zwei 10/10-Gebühren - mit einem 2,0fachen Gebührensatz zu honorieren. Es erscheint geboten, den verbleibenden Gebührenrahmen solchen Mandaten offen zu halten, die eine noch größere, extreme Schwierigkeit, einen extremen Umfang und/oder eine ganz überragende Bedeutung aufweisen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 11. Juni 2008 sowie des Kostenfestsetzungsbescheides des Beklagten vom 29. Januar 2007 der Beklagte verpflichtet, der Klägerin weitere außergerichtliche Kosten in Höhe von EUR 1.696,02 zu erstatten.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Gerichtsverfahrens hat der Beklagte zu 7/10 und die Klägerin zu 3/10 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu 1/10 und die Klägerin zu 9/10 zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BRAGO § 118; RVG § 14; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3; RVG -VV Nr. 2400; SGB V;

Tatbestand: