LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.10.2013
L 2 AS 36/11
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 S. 1; VV RVG Nr. 1002; VV RVG Nr. 1005; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 3734/07

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Anspruch auf Erstattung einer Erledigungsgebühr

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.10.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 36/11

DRsp Nr. 2014/3882

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Anspruch auf Erstattung einer Erledigungsgebühr

Ein Anspruch nach § 63 SGB X auf Erstattung einer Erledigungsgebühr für die anwaltliche Tätigkeit im Widerspruchsverfahren nach § 2 Abs 2 RVG iVm Nr 1005 und 1002 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum RVG scheidet aus, wenn die Mitwirkungshandlung des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin ausschließlich darin besteht, dem Mandanten oder der Mandantin nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens unter Erläuterung der Rechtslage nahe zu legen, keine Klage zu erheben (Abgrenzung zum Urteil des LSG NRW vom 14. Januar 2009 - L 11 KA 23/07).

Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 14. Dezember 2010 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 333,20 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 S. 1; VV RVG Nr. 1002; VV RVG Nr. 1005; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die isolierte Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren, insbesondere geht es um die Berücksichtigung einer Erledigungsgebühr.