LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 06.11.2015
L 4 AS 427/15 B
Normen:
BGB § 242; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; RVG § 1 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 8; RVG § 56 Abs. 2; SGG § 178 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
NZS 2016, 80
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 09.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SF 291/12

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenStatthaftigkeit der Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung des SozialgerichtsVoraussetzungen einer Verwirkung des Erinnerungsrechts der Staatskasse

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.11.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 427/15 B

DRsp Nr. 2016/700

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung des Sozialgerichts Voraussetzungen einer Verwirkung des Erinnerungsrechts der Staatskasse

1. Die Beschwerde gegen Erinnerungsentscheidungen des Sozialgerichts über die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts ist gemäß den §§ 33 Abs. 3, 56 Abs. 2 RVG zulässig. Nach der Änderung des § 73a Abs. 1 S. 4 SGG ist die bisherige Rechtsprechung des Senats nicht mehr anwendbar und wird aufgegeben. § 178 SGG wird durch die spezielleren Regeln des RVG verdrängt. 2. Das grundsätzlich unbefristete Erinnerungsrecht der Staatskasse nach § 56 Abs. 2 RVG gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss kann verwirkt werden. Die Verwirkung setzt neben einem erheblichen Zeitablauf beachtliche Umstandsmomente voraus.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 242; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; RVG § 1 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 8; RVG § 56 Abs. 2; SGG § 178 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 4;

Gründe:

I.

Das Beschwerdeverfahren betrifft die Vergütung als beigeordneter Rechtsanwalt, die dem Erinnerungsführer und Beschwerdegegner (im Folgenden: Beschwerdegegner) gegen die Staatskasse zusteht.