LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 22.06.2016
L 7 AS 152/15 B
Normen:
BGB § 426 Abs. 1; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3 Abs. 1; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 1; RVG § 55 Abs. 1 S. 1; RVG § 59 Abs. 1 S. 1; RVG § 7 Abs. 2 S. 1; VV- RVG Nr. 1008; SGG § 183; SGG § 193 Abs. 2; SGG § 73a; ZPO § 114; ZPO § 115; ZPO § 120; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
NZS 2016, 800
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 07.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SF 58/15

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenKopfteiliger Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für einzelne Personen einer Streitgenossenschaft

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.06.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 152/15 B

DRsp Nr. 2016/13134

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Kopfteiliger Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für einzelne Personen einer Streitgenossenschaft

Der beigeordnete Rechtsanwalt hat, wenn nicht allen Streitgenossen Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, gegen die Staatskasse einen kopfteiligen Vergütungsanspruch im Prozesskostenhilfeverfahren aus dem Gesamtbetrag der anwaltlichen Kosten für die Vertretung aller Streitgenossen.

1. Nach einer neueren in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht soll der beigeordnete Rechtsanwalt, wenn nicht allen Streitgenossen PKH bewilligt worden sei, gegen die Landeskasse einen kopfteiligen Vergütungsanspruch im PKH-Verfahren aus dem Gesamtbetrag der anwaltlichen Kosten für die Vertretung aller Streitgenossen haben. 2. Der Senat schließt sich im Ergebnis dieser Auffassung an. 3. Rechtlicher Ausgangspunkt ist die Wertung in § 45 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG die einen eigenen Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts als Antragsberechtigtem begründet und keinen Anspruch des Mandanten darstellt.