Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des SG Landshut vom 29.12.2016,
Im Übrigen wird die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft die Vergütung als beigeordnete Rechtsanwältin, die der Beschwerdeführerin gegen die Staatskasse zusteht.
Im Hauptsacheverfahren S
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