LSG Bayern - Beschluss vom 23.05.2018
L 12 SF 25/17 E
Normen:
RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 1; BGB § 214 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 29.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SF 13/15

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Rückforderung des auf einen verjährten Vergütungsanspruch Geleisteten

LSG Bayern, Beschluss vom 23.05.2018 - Aktenzeichen L 12 SF 25/17 E

DRsp Nr. 2018/10149

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Rückforderung des auf einen verjährten Vergütungsanspruch Geleisteten

Nach § 214 Abs. 2 BGB kann das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das gilt auch für die Vergütung, die von der Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfe an einen Rechtsanwalt ausgezahlt wurde.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des SG Landshut vom 29.12.2016, S 8 SF 13/15 E, aufgehoben und die Erinnerung des Erinnerungsführers zurückgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 1; BGB § 214 Abs. 2;

Gründe

I.

Das Beschwerdeverfahren betrifft die Vergütung als beigeordnete Rechtsanwältin, die der Beschwerdeführerin gegen die Staatskasse zusteht.

Im Hauptsacheverfahren S 13 AS 389/07 wurde der dortigen Klägerin mit Beschluss vom 03.03.2008 Prozesskostenhilfe bewilligt und die Beschwerdeführerin beigeordnet. Das Hauptsacheverfahren endete am 26.11.2008 in mündlicher Verhandlung mit dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Ziffer III. des Vergleichs lautete wie folgt: