BSG - Urteil vom 09.03.2016
B 14 AS 5/15 R
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 2; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; VV- RVG Nr. 2400;
Fundstellen:
NJW 2017, 10
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 833/14
SG München, vom 17.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 54 AS 11/13

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenHöhe der Gebühren für ein isoliertes Vorverfahren

BSG, Urteil vom 09.03.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 5/15 R

DRsp Nr. 2016/15695

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Höhe der Gebühren für ein isoliertes Vorverfahren

Bei der Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren für ein isoliertes Vorverfahren wegen einer Mahngebühr kann die Höhe der der Mahnung zugrunde liegenden Zahlungsaufforderung als gebührenerheblicher Umstand zu berücksichtigen sein.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2015 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. März 2014 zurückgewiesen.

Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen Kosten für das Revisions- und das Berufungsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 2; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; VV- RVG Nr. 2400;

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe der von der beklagten BA zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren für ein isoliertes Vorverfahren wegen einer Mahngebühr.