LSG Bayern - Beschluss vom 14.10.2016
L 15 SF 229/14 E
Normen:
RVG § 15 Abs. 2; SGB II;
Vorinstanzen:
SG München, vom 25.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 SF 206/14

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenBerücksichtigung von Veränderungen des Klagegegenstands bei Individualansprüchen nach dem SGB II

LSG Bayern, Beschluss vom 14.10.2016 - Aktenzeichen L 15 SF 229/14 E

DRsp Nr. 2016/18493

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Berücksichtigung von Veränderungen des Klagegegenstands bei Individualansprüchen nach dem SGB II

1. Grundsätzlich besteht Identität zwischen Klageverfahren und vergütungsrechtlicher Angelegenheit. Veränderungen des Klagegegenstands wie z.B. Verbindungen und Trennungen schlagen sich auch entsprechend im Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts, sei es zu dessen Gunsten, sei es zu dessen Ungunsten, nieder. Mit Abweichungen vom Grundsatz der Identität muss behutsam umgegangen werden. 2. (Nur) bei besonderen Umständen des konkreten Falls kann sich jedoch eine abweichende Behandlung aufdrängen, etwa wenn objektiv Zusammengehörendes künstlich aufgespaltet wird oder z.B. in bestimmten Fallkonstellationen bei Individualansprüchen nach dem SGB II.

1. Ob dieselbe Angelegenheit im kostenrechtlichen Sinn vorliegt, regelt das RVG nicht abschließend. 2. Es besteht grundsätzlich Identität zwischen Klageverfahren und vergütungsrechtlicher Angelegenheit. 3. Veränderungen des Klagegegenstands - wie z.B. Verbindungen oder Trennungen - schlagen sich auch entsprechend im Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts, sei es zu dessen Gunsten - sei es zu dessen Ungunsten, nieder.