LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.04.2022
L 2 AS 292/22 B
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 4; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 3102; SGB II;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 01.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SF 38/22

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenBemessung der VerfahrensgebührAnforderungen an das Vorliegen eines unterdurchschnittlichen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit in einem Rechtsstreit über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2022 - Aktenzeichen L 2 AS 292/22 B

DRsp Nr. 2022/8784

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Bemessung der Verfahrensgebühr Anforderungen an das Vorliegen eines unterdurchschnittlichen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit in einem Rechtsstreit über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II

Die Schwierigkeit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts ist als knapp unterdurchschnittlich einzustufen, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren weder einen zwischen den Beteiligten streitigen Sachverhalt noch eine umstrittene Rechtsfrage beinhaltet und es sich sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht als einfach darstellt – hier im Fall der Einreichung eines Nachweises der Miethöhe in einem Rechtsstreit über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 01.02.2022 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 4; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 3102; SGB II;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig.